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Chinas neues Patentgesetz

29. September 2009 · Keine Kommentare · Patentschutz, Wirtschaft

Am 1. Oktober 2009 ist die dritte Neufassung des 1984 verabschiedeten chinesischen Patentgesetzes in Kraft getreten. Ziel dieser im Dezember 2008 verabschiedeten Überarbeitung ist, sich dem internationalen Standard noch weiter anzunähern und die Qualität der Patente sowie die Rechtssicherheit zu verbessern.

Bereits seit dem Inkrafttreten des ersten Patentgesetzes im Jahre 1984 sind Anmeldung und Durchsetzung chinesischer Patente, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster eindeutig geregelt und ähneln dabei in weiten Bereichen stark dem deutschen Patentrecht. Dabei können mit Patenten technische Gegenstände und Verfahren, mit Gebrauchsmustern ausschließlich technische Gegenstände und mit Geschmacksmustern Gestalt gebende Neuschöpfungen geschützt werden. Die dritte Neufassung des chinesischen Patentgesetzes enthält folgende wesentlichen Neuerungen.

Beschreibung bei Anmeldung

Zur Anmeldung eines Patents oder Gebrauchsmusters ist es zukünftig erforderlich, die Erfindung oder das Muster und den zugehörigen Anwendungsbereich nicht nur zu erwähnen, sondern es muss in der Anmeldung auch kurz und eindeutig beschrieben werden. Der Schutzrechtsumfang wird im Streitfall auf der Grundlage dieser Beschreibungen bestimmt.

Auslandsanmeldung chinesischer Erfindungen

Früher musste ein chinesischer Anmelder zuerst eine nationale chinesische Patentan-meldung einreichen. Jetzt muss jedermann, also auch ein Ausländer, für eine in China fertig gestellte Erfindung zuerst eine Genehmigung für eine Erstanmeldung außerhalb Chinas einholen. Andernfalls kann in China kein rechtskräftiges Patent mehr erteilt werden.

Vorab-Untersuchungspflicht für chinesische Erfindungen

Planen die chinesischen Unternehmen aber irgendwann in der Zukunft, nach der Anmeldung eines Auslandspatents auch in China Schutzrechte anzumelden, so müssen sie noch vor der Anmeldung im Ausland beim chinesischen Patentamt eine Geheimhaltungsprüfung durchführen lassen. Dabei werden die Erfindungen dahin gehend untersucht, ob ihrer Veröffentlichung nationale Interessen entgegen stehen.

Patentanmeldung durch Ausländer

Ausländer müssen sich nach dem neuen Recht nicht mehr von einer von der Regierung ernannten Agentur vertreten lassen. Zukünftig genügt die Beauftragung eines staatlich anerkannten Patentagenten.

Parallelanträge

Aufgehoben wurde das Verbot des Doppelschutzes. Nunmehr ist es zulässig, am selben Tag sowohl ein Patent als auch ein Gebrauchsmuster zu beantragen. Das Gebrauchsmuster ist schneller als das Patent gegen über Verletzern durchsetzbar. Sobald die Patenterteilung ansteht, ist auf das Gebrauchsmuster zu verzichten, um einen Doppelschutz für dieselbe Erfindung zu vermeiden. Durch das Patent kann der Schutz auf insgesamt 20 Jahre statt auf die zehn Jahre des Gebrauchsmusters erweitert werden.

Technologietransfer-Kontrolle

Die Übertragung von Patenten und Patentrechten chinesischer Unternehmen und Privatpersonen an ausländische Unternehmen oder Privatpersonen wird in der Neufassung noch stärker reglementiert. Zukünftig kommen Prozeduren zur Anwendung, die in verwandten Bestimmungen oder Verwaltungsvorschriften zum Patentgesetz geregelt sind.

Anbietungsverbot

Ein mit einem Geschmacksmuster geschütztes Produkt durfte bisher von einem unberechtigten Dritten weder hergestellt, verkauft noch importiert werden. Nun darf er es auch nicht »zum Verkauf anbieten«. Dadurch ergeben sich besonders auf Messen und Ausstellungen neue rechtliche Möglichkeiten, gegen Verletzer vorzugehen.

Patent-Mitinhaberrechte

Die Rechte von mehreren Schutzrechtsinhabern werden in Artikel 15 geregelt. Existiert demnach ein Vertrag der Mitinhaber, so hat dieser Vertrag Vorrang. Andernfalls hat jeder Mitinhaber die gleichen Rechte, das heißt jeder darf das Patent in vollem Umfang nutzen und muss Lizenzeinnahmen mit den anderen Mitinhabern teilen. Problematisch sind wohl Kreuzlizenzen, in die einer der Mitinhaber das gemeinsame Patent einbringt.

Neuheitenerfordernis

Ein wesentliches Kriterium für die Erlangung von Schutzrechten ist der Nachweis der Neuheit. Als neu gilt eine Erfindung dann, wenn sie noch nicht zum Stand der Technik gehört.

Als neuheitsschädlich können alle Erfindungen angesehen werden, die der Öffentlichkeit irgendwann vor der Anmeldung des fraglichen Patents entweder weltweit (absoluter Neuheitsbegriff) oder aber national (relativer Neuheitsbegriff) zugänglich gemacht worden sind.

Bisher galt im chinesischen Patentgesetz die relative Neuheit, wonach ausländische Veröffentlichungen ohne schriftliche Dokumentation, typischerweise Messeveröffentlichungen, in China von einem Dritten rechtskräftig zu einem Schutzrecht angemeldet werden durften. Dies konnte dem ursprünglichen Schöpfer der Idee Schwierigkeiten beim Markteintritt in China verursachen. Der geänderte Neuheitsbegriff unterscheidet nun nicht mehr, wie diese Veröffentlichung erfolgte. Erforderlich ist allerdings ein zweifelsfreier Beleg der Vorveröffentlichung.

Auch Geschmacksmuster müssen dem absoluten Neuheitsbegriff entsprechen. Zudem muss sich das Muster nunmehr wesentlich von bekannten eingetragenen Mustern unterscheiden und darf nicht nur ein Teil oder eine Kombination bekannter Muster darstellen. Nicht mehr schutzwürdig sind zweidimensionale Bilder, Farben oder deren Kombinationen, die überwiegend beschreibender Art sind.

Zwangslizenz

Detailliert wird jetzt geregelt, wann ein Dritter von einem Patentinhaber eine Lizenz verlangen kann. Danach muss der Patentinhaber drei Jahre nach Patenterteilung oder vier Jahre nach Patentanmeldung sein Patentrecht ausüben. Andernfalls kann ein Dritter eine Lizenz erzwingen. Gleiches gilt für den Fall, dass aus kartellrechtlichen Gründen oder zum Erhalt der öffentlichen Gesundheit eine Zwangslizenz erforderlich ist. Die neu eingeführten Regelungen entsprechen im Wesentlichen den Anforderungen internationaler Abkommen (TRIPS) und finden sich ähnlich auch in Patentgesetzen anderer Länder wieder.

Illegale Patentwerbung

Die unrechtmäßige Werbung mit einer Patentanmeldung führt nun dazu, dass das damit erlangte illegale Einkommen offen zu legen ist. Die Bestrafung kann bis zum Vierfachen dieses nachgewiesenen illegalen Einkommens betragen. Andernfalls wird eine Zahlungspflicht von bis zu 200.000 Yuan (etwa 20.600 Euro) verhängt.

Schadensersatz

Für den Fall, dass der Patentinhaber seinen tatsächlichen Schaden, den er durch eine Patentverletzung erlitten hat, beziffern kann, bekommt er diesen vom Patentverletzer ersetzt. Darin enthalten ist auch sein Aufwand für die Rechtsdurchsetzung. Kann der Schaden nicht beziffert werden, kann anhand des Gewinns des Patentverletzers oder des Mehrfachen einer vernünftigen Lizenz der Schaden bestimmt werden. Ist keine dieser Berechnungsmethoden möglich, kann vom Gericht ein Schadensersatz bis zu einer Höhe von einer Million Yuan verhängt werden. Damit wurde das Maß im neuen Gesetz gegenüber den alten Regelungen verdoppelt.

Einstweilige Verfügung

Um eine Patentverletzung möglichst schnell stoppen zu können, gibt es nun detaillierte Vorschriften einer Einstweiligen Verfügung. Demnach hat das Gericht 48 Stunden Zeit, um den Antrag des Patentinhabers zu beurteilen. Reichen diese 48 Stunden nicht aus, gibt es eine Verlängerung um maximal weitere 48 Stunden. Entscheidet das Gericht, dass die Patentverletzung eingestellt werden muss, wird dies unverzüglich ausgeführt. Auf die Beschwerde einer Partei hin kann diese Entscheidung einmal überprüft werden. Innerhalb von 15 Tagen muss der Patentinhaber eine Verletzungsklage einreichen. Geschieht dies nicht, wird er unter Umständen schadensersatzpflichtig gegenüber dem Angegriffenen.

(Quellen: gtai Köln & Dr. Daniel Albrecht, Frankfurt)

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