Natürlich darf auch eine “Gewerbesteuer” in China nicht fehlen. Aber außer beim Namen hat diese mit der deutsche Gewerbesteuer nur wenig zu tun. Sie ist eher eine Dienstleistungssteuer und Ersatzsteuer für die in manchen Bereichen nicht erhobene Mehrwertsteuer.
Die chinesische Gewerbesteuer stellt die wichtigste lokale Steuerquelle dar. Allerdings wird das Gewerbesteueraufkommen zwischen Lokalregierung und der Zentralregierung aufgeteilt. Im Jahre 2006 beliefen sich diese Steuereinnahmen auf umgerechnet mehr als 50 Milliarden Euro, was gut 14% des gesamten Steueraufkommens in China ausmachte.
Die Gewerbesteuer berechnet sich in China auf abgegrenzte Geschäftstätigkeiten, vor allem Dienstleistungen, freiberufliche Tätigkeiten und Handwerksleistungen, aber auch auf bestimmte Kreditgeschäfte, Unterhaltungsangebote, Übertragung von Landnutzungsrechten, Immobiliengeschäfte, Pacht- und Leasinggeschäfte usw. nach dem erzielten Umsatzerlös.
Einige wenige Kostenarten können in einigen Branchen noch von der Steuerberechnungsgrundlage abgezogen werden. So zum Beispiel in der Transportbranche der Einsatz von Sub-Transporteuren. Natürlich gibt es in China auch wieder vom Staatrat erlassene vielfältige Regeln zur Reduzierung oder gar Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht. Beispiel: Erlöse aus dem Eintrittskartenverkauf für kulturelle Veranstaltungen oder Erlöse aus dem Technologietransfer nach China.
Das Gesetz sieht neun steuerpflichtige Wirtschaftsbereiche vor, die mit vom Staatsrat festgelegten, teils unterschiedlichen Gewerbesteuersätzen belegt werden.
3%:
- Bauindustrie mit Installationsgewerken und Reparaturen
- Transportwesen, Datenfernübertragung
- Post & Telekommunikation
- Kultur & Sport
5%:
- Finanzwesen & Versicherungen
- Dienstleistungsindustrie (Hotels, Restaurants, Tourismus, Warenlager, Leasing, Werbung, Agenturen usw.)
- Übertragung immaterieller Vermögenswerte (Grundstücksrechte, Patente, Lizenrechte, Warenzeichen, Urheberrechte, Filmkopierrechte usw.)
- Verkauf von Liegenschaften und Gebäuden
20%:
- Entertainmentindustrie wie Karaokehallen, Tanzsäle, Musikteehäuser, Nachtclubs, Spielsalons, Bowlingbahnen, Golfclubs, Internetbars, Exclusivsportarten wie Pferde- und Autorennen, Schießen, Ballonflüge, Tauchen, Golf, Paragliding, Fallschirmspringen usw. (nur Billard wird mit 5% versteuert)
Am Anfang 2009 sind neue Durchführungsbestimmungen für die Auslegung der Gewerbesteuerrichtlinien in Kraft getreten. Diese haben besonders für ausländische Unternehmen zu einer Verschärfung der Gewerbesteuerpflicht geführt. Danach spielt es jetzt keine Rolle mehr, ob Anbieter und/oder Abnehmer der Dienstleistungen ihren Sitz in China haben. Falls nur eine der beiden Parteien aus China stammt, so tritt die Steuerpflicht ein. Egal, ob die Dienstleistung innerhalb oder außerhalb Chinas erbracht wurde.
Ausländische Dienstleister sind deshalb gut beraten, ihren chinesischen Kunden entweder die Gewerbe-/Dienstleistungssteuer gesondert in Rechnung zu stellen und in China abzuführen oder eine Fakturierung und Bezahlung ihrer erbrachten Leistungen über ausländische Tochtergesellschaften des chinesischen Kunden zu organisieren.
Nähere Informationen erhalten Sie von Ihrem chinesischen Steuerberater und den lokalen Steuerbehörden.
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