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Steuersystem und Unternehmensbesteuerung in China

19. November 2010 · Keine Kommentare · Steuern

Im Jahre 2008 wurde das Steuersystem der VR China ein weiteres Mal reformiert. Für die kommenden Jahre kann mit weiteren Steuerreformen gerechnet werden. Entscheidende Neuerung seit 2008 ist, dass chinesische Unternehmen und Unternehmen mit ausländischem Kapital gleich besteuert werden. Ebenso wurden weitere Vergünstigungen für Unternehmen mit ausländischem Kapital gekürzt oder ganz gestrichen.

Die chinesische Steuerverwaltung besteht aus drei Ebenen. Auf der obersten Ebene steht das Finanzministerium, das für das gesamte Steuersystem verantwortlich zeichnet und für die einheitliche Anwendung der Steuervorschriften sorgen soll. Die zweite Ebene bildet die State Administration of Taxes (SAT), die unmittelbar dem Finanzministerium unterstellt ist und umfangreiche Regelungskompetenzen zugewiesen bekam. Die unterste Ebene bilden die lokalen Niederlassungen der SAT, die die Erhebung der nationalen Steuern durchführen sowie die Finanzämter der lokalen Gebietskörperschaften, die die lokalen Steuern erheben.

Unternehmen mit ausländischem Kapital unterliegen hauptsächlich folgenden Steuern:

Landesweit geltende Steuern Lokal unterschiedliche Steuern
Umsatzsteuer Stempelsteuer
Geschäftssteuer (Local Taxation Bureau) Urkundensteuer
Verbrauchssteuern Landschätzungsteuer
Ressourcensteuer/Vertragssteuer Fahrzeug- und Schiffnutzungsteuer
Zölle Grundsteuer
Körperschaftsteuer (State Taxation Bureau)
Einkommensteuer (Local Taxation Bureau) Andere Steuern und Abgaben.
Landwirtschaftsteuer

Das Steuerjahr ist grundsätzlich das Kalenderjahr.

Rechnungslegung / steuerliches Verfahren

Unternehmen sind wie in westlichen Ländern dazu verpflichtet, Bücher zu führen. Die Ausführungsvorschriften zum Körperschaftssteuergesetz für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung enthalten detaillierte Ansatz- und Bewertungsvorschriften. Abweichungen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz hinsichtlich der Rechnungslegung sind zulässig.

Ein neu gegründetes  Unternehmen mit ausländischem Kapital muss sich spätestens einen Monat nach Erhalt der Geschäftslizenz beim örtlichen Finanzamt anmelden.

Der von der Finanzverwaltung vorgegebene Kontenplan und die Formate für verschiedene Teile des Geschäftsberichts (Bilanz, G+V, Kapitalflussrechnung) müssen eingehalten werden. Die Buchhaltung muss auf der Grundlage von Originalbelegen erfolgen. Bücher sind in chinesischer Sprache zu führen, Fremdsprachen sind parallel aber zulässig. Die Aufbewahrungspflicht beträgt 15 Jahre, die Bücher sind in Yuan (Renminbi) zu führen.

Die Benutzung einer ausländischen Währung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Aus dem versteuerten Gewinn sind Kapitalrücklagen in unterschiedlicher Höhe (abhängig von der Gesellschaftsform) zu bilden. Das Unternehmen muss monatlich Berichte erstellen und innerhalb 15 Tagen nach Quartalsschluss eine vorläufige Steuererklärung abgeben. Eine 25%ige geschätzte Abschlagszahlung auf die Körperschaftssteuer für das gesamte laufende Jahr muss geleistet werden.

Körperschaftssteuer für Unternehmen mit ausländischem Kapital

Das neue Körperschaftssteuergesetz sieht einen einheitlichen Besteuerungssatz in Höhe von 25% für inländische und ausländische Unternehmen vor. Für Unternehmen, die vor der Gesetzesänderung altes Recht angewandt haben, das für ausländische Unternehmen einen Besteuerungssatz in Höhe von jeweils 15% oder jeweils 24% vorsah, gilt dieses weiterhin. Für diese Unternehmen gilt eine fünfjährige Übergangsregelung. Nach deren Ablauf ist auch für sie das neue Recht anzuwenden. Unternehmen, die zeitlich beschränkten Vergünstigungsregelungen unterfielen, können den zeitlichen Umfang ganz auskosten, auch wenn das neue Gesetz schon anwendbar ist. Unternehmen, die keinen Vergünstigungsregelungen unterfielen, können sofort den neuen Besteuerungssatz in Höhe von 25% anwenden. Unternehmen, für die die fünfjährige Übergangsregelung gilt, können zwischen den Vergünstigungsregelungen nach altem Recht oder dem neuen Besteuerungssatz in Höhe von 25% wählen.

Chinesische Umsatzsteuer (VAT)

Laut dem seit 1. Januar 1994 geltenden Mehrwertsteuergesetz sind in- und ausländische Personen umsatzsteuerpflichtig. Der Verkauf und der Import von Waren sowie Werkleistungen unterliegen der Umsatzsteuer. Elektrizität und Wärmeenergie sind mit eingeschlossen. Unter Werkleistungen versteht man Lohnveredelung bzw. Reparaturen.

Der Steuersatz beträgt derzeit 17% des vereinbarten Entgeltes. Die Umsatzsteuer für einige Waren der Grundversorgung ist um 4% auf 13% gekürzt (Getreide, Wasser, Kohle, Zeitungen und Bücher, chemische Dünger, Pestizide und landwirtschaftliche Ausrüstung). Einige Umsätze sind steuerbefreit, z.B. der Verkauf gebrauchter Güter des Anlagevermögens, unmittelbar vom Landwirt vertriebene Agrarerzeugnisse, Verhütungsmittel, in bestimmten Fällen importierte Werkzeuge, Forschungsausrüstung und gebrauchte Waren.

Chinesischen Kleinunternehmen ist es erlaubt, einen ermäßigten Steuersatz von lediglich 6% anzuwenden. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist das Nettoentgelt einschließlich aller mit der Lieferung zusammenhängenden Kosten (Frachtkosten). Nur bei Vorlage einer ordnungsgemäß ausgestellten VAT-Rechnung ist der Vorsteuerabzug möglich. Auch der Export von Waren aus China ist steuerbar, d.h. unterliegt – trotz anderslautendem Gesetz – einer Ausfuhrumsatzsteuer von 17%.

Dennoch kann der Exporteur die auf den exportierten Waren lastende Vorsteuer abziehen. Des Weiteren kann der Exporteur eine Umsatzsteuerrückerstattung beantragen. Die Rückerstattungssätze sind jedoch meistens niedriger als die gezahlten 17%. Darüber hinaus ist mit sehr langen Erstattungsfristen zu rechnen. Das Rückerstattungssystem ist unkalkulierbar und hochgradig intransparent. Die Sonderverwaltungszonen Hongkong und Macao gehören mehrwertsteuerrechtlich nicht zur VR China.

Geschäftsteuer (Business-Tax)

Anhand der Geschäftssteuer werden Dienstleistungen und sonstige Leistungen besteuert. Bemessungsgrundlage ist das vereinbarte Entgelt. Von der Besteuerung sind einige kulturelle, soziale und medizinische Leistungen ausgenommen. Vorsteuerabzüge können nicht geltend gemacht werden.

Folgende Steuersätze (Geschäftsteuer) werden unserem Wissen nach derzeit erhoben:

Leistung Steuersatz (in%)
Transport, postalische Kommunikation, Bau, Kultur und Sport 3
Übertragung gewerblicher Schutzrechte, Veräußerung unbeweglichen Vermögens, Dienstleistungen (Vertretungen, Hotel- und Restaurantgewerbe, Tourismus, Leasing, Marketing). 5
Finanzen und Versicherung 7
Consulting-Leistungen 5,3
Verkauf von Immobilien 5
Unterhaltungsdienstleistungen 5-20

Verbrauchssteuern / Ressourcensteuer / Vertragssteuer

Die Konsumsteuer ist eine Luxussteuer, die hauptsächlich Importe betrifft, d.h. sie wird nur beim Import oder beim Verkauf durch den Hersteller fällig. Grundlage für die Besteuerung ist der Importpreis bzw. der Verkaufspreis des Produzenten in China. Diese Steuer erhöht die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer/ Einfuhrumsatzsteuer.

Ware Steuersatz (in %)
Zigaretten 30-45
Weine und Spirituosen 5-25
Kosmetika 30
Schmuck und Edelsteine 10
Motorräder 10
Automobile* 3-8

*zuzüglich Kraftfahrzeugerwerbssteuer (10% auf Bruttokaufpreis).

Die Ressourcensteuer richtet sich nach der Art und Menge des jeweiligen Rohstoffes, der in China abgebaut bzw. ausgebeutet wird.

Bei der Veräußerung von Immobilien (Landnutzungsrechte / Gebäude) fällt die Vertragssteuer an. Die Steuersätze unterliegen provinzieller Festsetzung (3-5%).

Besteuerung einer Vertretung / Representative Office

Vertretungen, die sich ausschließlich auf Hilfsleistungen für das ausländische Unternehmen beschränken (Vertrieb der eigenen Produkte des Mutterhauses, Marktforschung für die eigene Produktion) sind steuerfrei. Jedoch werden alle Tätigkeiten, die darüber hinausgehen und die ursprüngliche Konzeption eines Vertretungsbüros “sprengen”, besteuert (Managementberatung, Werbung, Steuer- und Rechtsberatung, Beratungen durch Banken, etc.). Die Besteuerung kann auf drei unterschiedliche Methoden erfolgen (separate Buchhaltung, Gewinnschätzungsmethode, Cost-Plus-Methode).

Steuerbefreiungen und -erleichterungen für ausländische Investitionen

Um ausländische Investitionen anzuziehen, gibt es in der VR China eine Vielzahl von Steuervergünstigungen, die regional sowie branchenbezogen stark differieren. Um Vergünstigungen (auf Körperschaftsteuer, Geschäftsteuer, Umsatzsteuer, Einfuhrsteuern und andere Abgaben) zu erhalten, muss das Unternehmen grundsätzlich ausländisches Kapital aufweisen, das Investitionsvolumen muss ein Mindestmaß überschreiten und bestimmte Mindestbetriebsdauern sind einzuhalten. Ferner werden die Vergünstigungen erst gewährt, wenn der ausländische Investor tatsächlich seine Kapitaleinlage in voller Höhe erbracht hat. Bis dahin wird das Unternehmen steuerlich als rein chinesisches behandelt.

Steuerbefreiungen im Überblick:

10-jährige Steuervergünstigung Steuerbefreiung in den ersten 5 Gewinnjahren, 50%ige Reduzierung in den kommenden 5 Jahren. Unternehmen müssen auf mindestens 15 Jahre angelegt und in folgenden Bereichen tätig sein:

  • Equity Joint Venture im Kai- und Hafenbau,
  • Infrastrukturprojekte,
  • Bau-, Energie oder Transportprojekte in der Pudong New Area.
5-jährige Steuervergünstigung Steuerbefreiung in den ersten 2 Gewinnjahren, im dritten bis fünften Jahr 50%ige Steuerermäßigung. Produzierende Unternehmen mit ausländischem Kapital.
Sollte das Unternehmen in bestimmten Branchen oder abgelegenen Regionen tätig sein, sind längere Steuervergünstigungen möglich.
3-jährige Steuervergünstigung Steuerbefreiung im ersten Gewinnjahr, 50%ige Steuerermäßigung in den kommenden zwei Jahren. Equity Joint Ventures, die auf mindestens 10 Jahre Betriebsdauer angelegt sind und sich in bestimmten Hochtechnologie-Zonen niederlassen.
Dienstleistungsunternehmen in den Sonderwirtschaftszonen.

Neben diesen Steuerbefreiungen lässt das Körperschaftsteuergesetz weitere Vergünstigungen für Unternehmen mit ausländischem Kapital zu, wenn sie in bestimmten Regionen der VR China tätig werden. Hierzu zählen folgende Gebiete:

Besondere Gebiete, in denen Steuervergünstigungen gewährt werden Einzelregion / Bsp.
Sonderwirtschaftszonen Shenzhen, Zhuhai, Shantou, Xiamen, Hainan, Pudong (Shanghai)
Wirtschaftliche und technische Entwicklungszonen Beihai, Dalian, Fuzhou, Guangzhou, Ningbo, Qingdao, Tianjin, etc.
Offene Städte Changchun, Changsha, Chendu, Chonqing, Harbin, Hefei, Kunming, Nanning, Taiyuan, Xian, Zhengzhou, etc.
Export Processing Zones Dalian, Tianjin, Shenzhen, Guangdong, Wuhan, Chengdu, Huichun, etc.
High-Tech-Zones In verschiedenen chinesischen Städten: Beijing, Shenzhen, Suzhou, Xi’an, etc.

(Quelle: www.pfalz.ihk24.de)

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